Startseite Studium Karriere Wissen Community Uni-Reisen
 
    
 
Ratgeber Recht - Startseite
Hochschulzulassungsrecht
 

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Selbmann & Bergert

Diese Rubrik ist in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Selbmann & Bergert entstanden, deren Anwälte auch für die Beantwortung von Rechtsfragen zur Verfügung stehen. ...weiter
 
 
Hochschulzulassungsrecht
Keinen Studienplatz bekommen?

Jahr für Jahr und Semester für Semester bleiben viele Studierwillige bei der Vergabe von Studienplätzen auf normalem Weg unberücksichtigt. Die Kapazitäten der Universitäten und Fachhochschulen im Bundesgebiet seien erschöpft, wird behauptet…

Welche Möglichkeiten bestehen, um trotz negativen Bescheids von der ZVS oder der ausgewählten Hochschule das gewünschte Studium so bald wie möglich aufzunehmen?

Die Antwort lautet: Studienplatzklage bzw. Kapazitätsklage.

Bewerbung bei der Hochschule

Für die Studienplatzklage ist aus formalen Gründen eine Bewerbung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten an der oder den ausgewählten Hochschulen erforderlich. Bei der Frage, an welchen Hochschulen dies sinnvoll ist, hilft Ihnen ein auf Hochschulzulassungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt. Dieser achtet zudem auf die Wahrung von Formvorschriften und Bewerbungsfristen.

Berwerbungsfristen

Für die Bewerbung und die sich anschließende Klage bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gelten je nach Bundesland unterschiedliche Fristen. Den Antrag an die Hochschulen gleichzeitig mit dem Antrag an die ZVS abzuschicken, schadet deshalb in keinem Fall. Der sachkundige Rechtsanwalt kann Ihnen Auskunft erteilen, in welchen Bundesländern auch später noch eine Bewerbung erfolgreich sein kann. Bei Bewerbungen an Fachhochschulen sollten Sie beachten, dass dort teilweise andere Fristen als für die Hochschulen im selben Bundesland gelten.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Das gerichtliche Verfahren, das sog. Kapazitätsklageverfahren, wird zunächst durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingeleitet. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird darauf achten, dass er alle dem Gericht vorzulegenden Unterlagen von Ihnen angefordert hat und er wird den korrekten Antrag stellen.

Was passiert nach Antragstellung?

Nach Absendung der Anträge an die Hochschulen und Gerichte muss der gesamte Schriftverkehr kontrolliert und beantwortet werden.

Manche Hochschulen erlassen wenige Tage oder auch mehrere Wochen nach der auf einen Studienplatz außerhalb der Kapazität gerichteten Bewerbung einen Ablehnungsbescheid, der besagt, dass angeblich alle Studienplätze ausgeschöpft seien. Gegen diesen Bescheid ist unabhängig vom parallel eingeleiteten und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzielenden gerichtlichen Eilverfahren in den meisten Bundesländern innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Anders in Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen, dort muss gleich gerichtlich vorgegangen werden. In allen anderen Bundesländern ist die so genannte Hauptsacheklage innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids zu erheben. Wird die Frist versäumt, ist das gerichtliche Verfahren - auch das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete - erfolglos.

Gerichtliche Entscheidung

Eine einstweilige Anordnung, also eine für die Antragsteller positive Entscheidung, wird vom Gericht erlassen, wenn es nach Prüfung des Kapazitätsberichts und der sonstigen von der Hochschule vorzulegenden Kapazitätsberechnungsunterlagen zum Ergebnis kommt, dass freie Studienplätze im gewünschten Fach und Fachsemester zur Verfügung stehen. Durch Beschluss des Gerichts wird die Hochschule verpflichtet, eine konkrete Zahl von Studienplätzen nach den Verteilungskriterien des Gerichts zu vergeben und diejenigen, die danach ausgewählt wurden vorläufig oder teilweise zum Studium zuzulassen.

Wird der Antrag vom Gericht abgelehnt, entscheidet Ihr Rechtsanwalt gemeinsam mit Ihnen, ob gegen den Beschluss Beschwerde erhoben werden soll. Dies kann insbesondere Sinn machen, wenn die Hochschule zwar zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität verpflichtet wurde, das Gericht dabei jedoch zu knauserig war. Dann ist zu erwarten, dass das übergeordnete Gericht weitere Plätze vergeben wird. Die hier vorzunehmende Prognose ist sehr schwierig, so dass hier fachkundiger Rat eingeholt werden muss.

Die Verteilung der Studienplätze

Sollte das Gericht positiv entschieden haben und übersteigt die Zahl der Antragsteller die Zahl der freien Studienplätze, wird ein Verteilungsverfahren angeordnet. In fast allen Fällen werden die freien Studienplätze verlost, teilweise unter Aufsicht eines Notars. Die Antragsteller haben dabei unabhängig von Wartezeit, Durchschnittsnote oder sonstigen Kriterien die gleichen Chancen. Auch wird vom Gericht noch ein Nachrückverfahren für den Fall angeordnet, dass einzelne Antragsteller ihren Studienplatz doch nicht in Anspruch nehmen. Dann rücken die Antragsteller mit den nächsthöheren Losnummern nach. Andere Verteilungsverfahren orientieren sich an dem der ZVS.

Die Zulassung

Vom Verwaltungsgericht oder der Hochschule werden die zugelassenen Antragsteller benachrichtigt. Diese müssen oft sehr kurzfristig, meist innerhalb von vier Werktagen oder einer Woche zur Einschreibung bei der Hochschule erscheinen oder diese schriftlich vornehmen.

Was passiert noch nach der Zulassung?

Es kann passieren, dass die Hochschule gegen die Anordnung des Gerichts mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vorgeht. Dies hat zunächst keine Auswirkungen auf Ihren Studienplatz, vorerst können Sie weiterstudieren. Nur wenn die Beschwerde Erfolg hat und das Verfahren mit einer Aufhebung der Anordnung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts endet, wird die Hochschule Sie exmatrikulieren. Gegen die Beschwerde der Hochschule kann man sich nur mit qualifizierten Ausführungen wenden, ein spezialisierter Rechtsanwalt wird dies für Sie tun.

Wie wird aus Ihrem vorläufigen ein endgültiger Studienplatz?

Das Eilverfahren, in dem Sie mit der einstweiligen Anordnung des Gerichts eine Zulassung erlangt haben, hat in der Regel nur eine vorläufige Zulassung zum Ergebnis. Um aus einem vorläufigen einen endgültigen Studienplatz zu machen, kann unverzüglich nach Zuteilung des vorläufigen Studienplatzes das Hauptsacheverfahren durch Klage eingeleitet werden. Bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, können Sie Scheine erwerben und Studienleistungen erbringen, die Ihnen keiner mehr nehmen kann. Oft ist aber die vollständige Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht mehr notwendig. Wegen der gesunkenen Wartezeiten insbesondere in den medizinischen Studiengängen, hat vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens so gut wie jeder Student über das normale Verfahren bei der ZVS einen Studienplatz erhalten. Weiterhin kann später eine Zulassung in ein höheres Fachsemester erfolgen. Teilweise verzichten die Hochschulen ganz auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, die vorläufig zugelassenen Antragsteller werden dann im Vergleichswege endgültig zugelassen.

Wurden parallel an mehreren Hochschulen Kapazitätsklageverfahren eingeleitet, bestimmt sich das weitere Verhalten bei vorläufiger Zulassung an einer Hochschule nach der Sicherheit des vorläufigen Studienplatzes. Hierzu kann Sie ein qualifizierter Rechtsanwalt beraten.

Wie Sie sich verhalten müssen, wenn Sie auf einen medizinischen Teilstudienplatz (Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt) zugelassen werden, erklärt Ihnen ebenfalls ein sachkundiger Anwalt.

Kosten, die auf Sie zukommen:

Für jedes Verfahren gegen jede Universität müssen Sie mit gesonderten Kosten rechnen. Die Kosten, die durch die Anrufung des Gerichtes entstehen, werden als Gerichtskosten bezeichnet, die den Parteien durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden als Rechtsanwaltsgebühren. Beides zusammen sind die Verfahrenskosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem der Sache zu Grunde liegenden Streitwert. Der wird von den Gerichten in Kapazitätsverfahren sehr unterschiedlich beurteilt, weshalb eine pauschale Kostenaussage nicht möglich ist.

Die Verfahrenskosten hat am Ende des Verfahrens derjenige zu tragen, der verloren hat. Da sich manche Universitäten von Anwälten vertreten lassen, kommen in diesem Fall Ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und auch noch die Kosten der Anwälte der Hochschule auf Sie zu. Gleiches gilt bei Rücknahme Ihrer „restlichen“ Verfahren, wenn Sie sich bereits einen vorläufigen Studienplatz erstritten haben. Um Kosten zu sparen, gibt es Möglichkeiten, den Antrag nur auf die Durchführung des Verteilungsverfahrens zu richten oder als Hilfsantrag zu stellen. Der Abschluss eines Vergleiches ist oft sehr günstig, da vereinbart wird, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.

Zum Schluss:

Ein Kapazitätsprozess führt nicht gegen alle Universitäten zum Ziel, daher sollten Sie die Erfolgsaussichten und die Kostenrisiken von einem sachkundigen Anwalt prüfen lassen und erst dann eine Entscheidung für diesen Weg. Viel Erfolg dabei!

Zusatzinformationen zum Thema Studienplatzklage finden Sie auf dem Portal studienplatz-klage.de.

 

   

Die Beiträge geben ausschließlich die Ansicht des jeweiligen Verfassers wieder. Alle Angaben, auch im Lexikon, ohne Gewähr.