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Freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 GG
     
 
 
 
Art. 2 GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit

I. Art. 2 I GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit

1. Schutzbereich
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist sehr unbestimmt. Daher wurde daraus vom BVerfG das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit entwickelt sowie weitere einzelne Persönlichkeitsrechte.

(1) allgemeine Handlungsfreiheit
Nach Ansicht des BVerfG schützt Art. 2 I GG nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit des Einzelnen, sondern jegliches menschliches Verhalten. Art. 2 I GG stellt daher ein Auffanggrundrecht dar, welches immer dann Bedeutung gewinnt, wenn kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Durch Art. 2 I GG muß sich der Einzelne nicht auf ein spezielles Grundrecht berufen, sondern kann die Verletzung irgendeiner Verfassungsnorm rügen.

(2) allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das BVerfG hat Art. 2 I GG ebenfalls zu einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt, welches alle Freiheitsbetätigungen des Einzelnen schützt, die für seine freie Entfaltung gewichtig sind. Da auch dieses Recht sehr unbestimmt ist, wurden von der Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt daher den Schutz der Privat- und Intimssphäre, den Namen, die Ehre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort, es beinhaltet ein Recht auf Gegendarstellung, ein Recht auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

2. Eingriff
Da der Schutzbereich des Art. 2 I GG sehr weit gefaßt ist und da zudem der moderne Eingriffsbegriff gilt (jede Beeinträchtigung, nicht nur finale), stellt jede staatliche Belastung, jedes Gebot oder Verbot einen Eingriff in Art. 2 I GG dar.

3. Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung ist nach der Schrankentrias des Art. 2 I GG möglich durch die "verfassungsmäßige Ordnung", durch "Rechte anderer" und durch die "Sittengesetze". Die verfassungsmäßige Ordnung meint nicht nur Verfassungsnormen, eine Einschränkung ist durch alle Rechtsnormen möglich. "Rechte anderer" meint alle subjektiven Rechte Dritter, bloße Interessen sind jedoch nicht ausreichend. Die Sittengesetze haben praktisch keine Bedeutung, gemeint sind die guten Sitten, Treu und Glauben.

II. Art. 2 II GG Freiheit der Person

1. Schutzbereich

(1) Art. 2 II 1 GG schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und nach Art. 2 II 2 GG auch die Freiheit der Person. Das Recht auf Leben ist eine Reaktion auf die Vernichtung "rassisch wertlosen Lebens" in der NS-Zeit. Neben eines Abwehrrechts stellt Art. 2 II GG auch eine Schutzpflicht des Staates für menschliches Leben dar (relevant zB bei Erpressungsfällen). Das Recht auf Leben beginnt nicht erst mit der Geburt, sondern schon wie im Strafrecht ab dem 14. Tage nach dem Nidation (Empfängnis). Art. 2 II 1 GG umfaßt aber nicht als negative Freiheit das Recht zur Selbsttötung, wohl aber Art. 2 I GG über die allgemeine Handlungsfreiheit. Die körperliche Unversehrtheit meint sowohl die körperlich-biologische als auch die geistig-seelige Gesundheit. Damit erfaßt die Gesundheit auch die Freiheit von Schmerz, unzulässig wäre staatlich ausgeübter psychischer Terror oder seelische Folterung.

(2) Das Recht auf Freiheit der Person bedeutet nur die körperliche Bewegungsfreiheit, also die Freiheit, einen beliebigen Ort aufsuchen zu können. Die hM will aber die negative Freiheit, einen beliebigen Ort nicht aufsuchen zu müssen, nicht unter den Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG fallen lassen, weil dies zu viele Probleme führen würde (Militär, Gefängnis, Schule). Dies ist aber inkonsequent, da ein Gebot, einen bestimmten Ort aufzusuchen, auch nur ein Verbot ist, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem anderen Ort aufzuhalten. Art. 2 II 2 GG schützt nach hM also nur die körperliche Bewegungsfreiheit und nicht die Freiheit vor jeglicher Handlungspflicht. Allerdings wird die Freiheit von Geboten, einen bestimmten Ort aufsuchen zu müssen, von Art. 2 I GG erfaßt (allerdings sind hier die Schranken für die hoheitliche Gewalt einfacher).

2. Eingriff
Eingriffe in das Leben stellen die Todesstrafe, der finale Todesschuß, die Pflicht zum Einsatz des eigenen Lebens und der staatlich organisierte Mord dar. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind körperliche Strafen, Menschenversuche und auch unzulässige Vernehmungsmethoden nach §136a StPO (wegen der psychischen Wirkung).

3. Rechtfertigung

(1) Art. 2 II GG steht nicht unter der Schrankentrias des Art. 2 I GG, sondern unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Parlamentsvorbehalt). Es ist aber wegen des Wortlauts "aufgrund eines Gesetzes" eine Einschränkung durch bloß materielle Gesetze iSd Art. 80 GG möglich.

(2) Nur bzgl. des Rechts auf Freiheit genügt ein materielles Gesetz nicht, Art. 104 I GG schreibt ein förmliches Parlamentsgesetz vor. Eine Freiheitsentziehung kann auch nur durch einen Richter angeordnet werden, dies ist zumindest unverzüglich nachzuholen. Auch ist nach Art. 102 GG die Todesstrafe verboten. Die Todesstrafe könnte nicht einmal durch eine Verfassungsänderung wieder eingeführt werden. Sie wird zwar nicht in der "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 III GG aufgeführt, jedoch würde die Einführung der Todesstrafe die Menschenwürde beeinträchtigen und wäre daher aufgrund von Art. 1 GG mittelbar verboten. Umstritten ist, ob die Auslieferung eines Ausländers, dem die Todesstrafe droht, gegen Art. 102 GG verstößt. Nach früherer Ansicht lag kein Verstoß gegen Art. 102 GG vor, nach heutiger Ansicht nur dann nicht, wenn die Person vor der Vollstreckung ausreichend zB durch Zusagen geschützt ist.

4. Schutzpflicht des Staats
Die Schutzpflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten, ist umfassend. Fraglich ist dies bei Geiselnahmen und Erpressungsfällen, bei denen mit der Tötung der Geisel gedroht wird, wenn nicht der Staat einem bestimmten Verlangen nachkommt: hier behilft sich die hM damit, daß die Schutzpflicht des Staates gegenüber der Allgemeinheit die Schutzpflicht für das Leben des Einzelnen überwiegt. Ein Nachgeben würde eine Schwäche erkennen lassen und eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit nach sich ziehen, wenn ersichtlich werden würde, daß der Staat kalkulierbar ist (Nachahmung). Aus der Sicht der Schutzpflicht können auch Strafandrohungen für bestimmte Verhaltensweisen, die das Leben gefährden, geboten sein (zB Schwangerschaftsabbruch, Mord, Totschlag, Körperverletzung...). Es würde also gegen die Schutzpflicht des Staates für das Leben der Bürger verstoßen, wenn ein Mord oder ein Totschlag sanktionslos bleiben würde.
 
   
     
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