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Gesellschaftsrecht - Unternehmensträger
     
 
 
 
Das Gesellschaftsrecht enthält Regelungen für privatrechtliche Unternehmensträger, die ein selbstgesetztes, meist wirtschaftliches Ziel verfolgen, und damit wichtige rechtliche Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung. Unternehmensträger sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die ein Unternehmen betreiben (z.B. der Einzelkaufmann, die OHG, die AG, die GmbH). Sie sind die Rechtssubjekte, denen ein Unternehmen mit seinen Betrieben gehört, die darüber verfügen können und dafür verantwortlich sind. Dabei wird der Begriff Unternehmen in der Rechtssprache mit einem anderen Inhalt verwendet als in den Wirtschaftswissenschaften und in der Umgangssprache. Unternehmen sind die den Betrieben übergeordneten organisatorischen Einheiten, in denen wirtschaftliche oder ideelle Ziele verfolgt werden. Sie bedienen sich zur Realisierung der von ihnen verfolgten wirtschaftlichen oder ideellen Ziele eines Betriebes (Einbetriebsunternehmen) oder mehrerer Betriebe (Mehrbetriebsunternehmen). Betriebe sind also unselbständige organisatorische Einheiten, in denen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden.(Zitat)

Nur auf diejenigen Unternehmensträger, die als Gesellschaften organisiert sind, ist Gesellschaftsrecht anzuwenden. Auf Einzelpersonen, die ein Unternehmen ohne Beteiligung einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person betreiben, findet es also grundsätzlich keine Anwendung. Eine gewisse Ausnahme gilt lediglich für die Einmann-GmbH und die AG mit einem Alleinaktionär. Gegenstand des Gesellschaftsrechts sind vor allem Vorschriften über das Verhältnis der Mitglieder der verschiedenen Unternehmensträger zueinander (Innenverhältnis). Neben dem Innenverhältnis regelt das Gesellschaftsrecht aber auch die Außenbeziehungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder gegenüber Dritten (z.B. die Vertretung der Gesellschaften, ihre Haftung und die Haftung ihrer Mitglieder und gesetzlichen Vertreter).

Die wesentlichen Grundsätze des Gesellschaftsrechts sind Ausdruck einer kapitalistisch organisierten Wirtschaftsordnung mit freien Unternehmern, die in einer von den Prinzipien der Vertragsfreiheit und des Privateigentums geprägten Wettbewerbswirtschaft Gewinnerzielung anstreben. Ausdruck der Markt- und Wettbewerbswirtschaft ist die weitgehende Freiheit bei der Gründung von Gesellschaften. Die Gestaltungsfreiheit wird lediglich durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Gesellschaftstypen beschränkt, die von den Gründern einer Gesellschaft zwar ausgestaltetet, nicht aber durch von ihnen erfundene Gesellschaftstypen ersetzt werden können.

 
   
     
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