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Auslandsreisen
     
 
 
 
Kosten einer Auslandsreise können entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie in einem eindeutigen Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit erfolgen. In der Regel handelt es sich dabei um die Kosten für die Reise an sich (Fahrt- oder Flugkosten), Kosten für die Unterbringung sowie anfallende Veranstaltungskosten, Bewirtungskosten oder sonstige Reisenebenkosten (wie Telefonate, Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Miete eines Fahrzeugs oder auch Mitbringsel für Gastgeber im Ausland). Wird die geschäftliche Reise angetreten, um Kapital anzulegen oder Hausbesitz zu erwerben beziehungsweise vorhandenen Hausbesitz, der zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, zu kontrollieren oder zu verwalten, so sind die dabei entstehenden Reisekosten jeweils als Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten absetzbar. Hierbei kann es sich auch um die Aufwendung von Aktionären zum Besuch von Hauptversammlungen am ausländischen Sitz der Gesellschaft handeln. Erholungs-, Bildungs- und Informationsreisen allgemeiner Art sind mit den dafür anfallenden Aufwendungen steuerlich nicht zu berücksichtigen. Problematisch sind häufig so genannte "Kongressreisen", bei denen die Teilnehmer den so gut wie ausschließlich beruflichen Zweck nachweisen müssen. Für die Anerkennung setzt die Finanzverwaltung eine strenge Kongressorganisation sowie den Nachweis der Teilnahme an einem ganztägigen Fachprogramm voraus.

Zur Ermittlung der so genannten "Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen" gibt der Bundesfinanzminister eine entsprechende Auslandsreisekostenliste heraus. Sie enthält unter anderem auch feste Pauschbeträge für die Erstattung von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber. Die etwa 170 Länder umfassende Liste wurde zuletzt am 1.1.2001 angepasst und wird regelmäßig im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
 
   
     
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